Steuerliche Absetzbarkeit

Ein Fernstudium bildet zwar eine der wohl bequemsten Formen der berufsbegleitenden Weiterbildung, doch gleichzeitig sind hiermit auch erhebliche Kosten verbunden. Da die diversen Fernstudiengänge hauptsächlich von privaten Schulen und Instituten angeboten werden, sind stets mehr oder weniger hohe Studiengebühren fällig, sodass die Finanzierung einen wichtigen Aspekt bei der Entscheidung für ein Fernstudium darstellt.

Die Möglichkeit, die Kosten für ein Fernstudium steuerlich abzusetzen, erweist sich für viele Menschen als große Erleichterung und minimiert die finanzielle Belastung durch eine solche Weiterbildung. Aus diesem Grund sollten sich Fernstudenten diese Chance auf keinen Fall entgehen lassen und die mit ihrem Fernstudium verbundenen Kosten im Rahmen ihrer Einkommenssteuererklärung geltend machen, schließlich verschenkt man ansonsten bares Geld.

Wer über keine tiefergehenden Kenntnisse des geltenden Steuerrechts verfügt, sollte sich im Vorfeld unbedingt über die steuerliche Absetzbarkeit eines Fernstudiums informieren und gegebenenfalls einen erfahrenen Steuerberater zurate ziehen.

Sofern es sich bei dem berufsbegleitenden Fernstudium um ein Erststudium handelt, kann man die damit verbundenen Kosten als Sonderausgaben absetzen. Hierbei gilt es aber zu beachten, dass die jährliche Höchstgrenze bei 4.000 Euro liegt. Im Gegensatz dazu existiert bei den Werbungskosten keine derartige Obergrenze. Steuerrechtlich sind die Werbungskosten jedoch Zweitstudien vorbehalten, sodass ein Fernstudium, das die erste akademische Ausbildung darstellt, nicht in voller Höhe abgesetzt werden kann, da hier die Sonderausgaben zum Zuge kommen.

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